Sind Sie finanziell nicht in der Lage, die Kosten eines beabsichtigten Rechtsstreites oder einer Beratung zu tragen und steht Ihnen auch keine Rechtsschutzversicherung zur Seite, so haben Sie die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Beratungshilfe wird gewährt für die außergerichtliche Beratung und Vertretung, im Falle von Straf- und Bußgeldsachen nur für die außergerichtliche Beratung. Beratungshilfe können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht unter Vorlage Ihrer Einkommensnachweise und der Nachweise für laufende Ausgaben beantragen. Achten Sie bitte darauf, dass im Antrag die Angelegenheit so genau wie möglich bezeichnet ist (z. B.: "Ablehungsbescheid vom 02.02.2008" oder "Abwehr von Forderungen des Herrn XY"). Sie erhalten vom Amtsgericht bei Bewilligung der Beratungshilfe einen Berechtigungsschein. Diesen Berechtigungsschein (nicht den Antrag!) geben Sie dann bei Ihrem ersten Beratungstermin bei uns ab. Der Anwalt ist berechtigt, im Falle von Beratungshilfe von Ihnen eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 € zu verlangen.
Prozesskostenhilfe (PKH) wird für das Führen eines gerichtlichen Verfahrens gewährt, soweit die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreites selbst aufzubringen und sofern der Rechtsstreit nicht willkürlich und ohne Erfolgsaussicht geführt wird. Gern stellen wir für Sie den Antrag auf PKH. Die entsprechenden Formulare und Hinweise erhalten Sie bei uns. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die PKH im Falle des Verlustes eines Rechtsstreites lediglich die Kosten des eigenen Rechtsanwalts und die Gerichtskosten übernimmt. Hat die Gegenseite ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragt, so kann dieser seine Kosten wiederum bei Ihnen geltend machen.
Es ist auch möglich, dass Ihnen PKH mit Ratenzahlung gewährt wird. In diesem Fall müssen Sie zumindest einen Teil oder ggf. die gesamten Prozesskosten in monatlichen Raten an das Gericht zahlen.
Für das Verfahren über die Bewilligung der PKH oder auch über die Aufhebung der Bewilligung entstehen gesonderte Gebühren, die nicht von der Staatskasse erstattet werden, sondern von Ihnen selbst zu tragen sind.