Die Vergütung von Rechtsanwälten ist im sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Als Wertgebühren richtet sich der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach dem Gegenstands-, bzw. Streitwert. Dies ist in den meisten zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Fall. In bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten des Straf- und Bußgeldsachen richten sich die Gebühren nach einem durch das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG) festgelegten Betragsrahmen.
Von den durch das RVG und das Vergütungsverzeichnis festgesetzten Gebühren darf im Rahmen einer zwischen Anwalt und Mandanten geschlossenen Vergütungsvereinbarung abgewichen werden (§ 3 a RVG). Für die rein außergerichtliche Beratung, auch verbunden mit einem mündlichen oder schriftlichen Äußerung, ist grundsätzlich eine Vergütungsvereinbarung vorgesehen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch max. 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer und ggf. anfallender Auslagen (§ 34 RVG).
Sprechen Sie daher bitte unsere Mitarbeiter frühzeitig auf die zu erwartenden Gebühren an. In vielen Fällen kann Ihnen bereits bei Beginn des Mandates eine Einschätzung des Gebührenrisikos gegeben werden.